Wie berichtet hat Frau Wolf, die Vermieterin des TVH’fen, u.a. auf Rückgabe eines angeblich entwendeten alten Heizlüfters und einer gebrauchten Trittleiter sowie Entfernung einer (übrigens bereits entsorgten) Gefriertruhe geklagt.
Das Urteil liegt jetzt vor und ist nachstehend wiedergegeben.
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Abschrift Amtsgericht Hof Az.: 14 C 290/09 |
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
Wolf Gabi, Bahnhofstr. 4, 95233 Helmbrechts
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Taubald & Widholz, Pressecker Straße 3, 95233 Helmbrechts, Gz.: 00228/09
gegen
Turnverein 1862 Helmbrechts e.V., vertreten durch d. 1. Vorstand, Theodor-Heuss-Str. 32, 95233 Helmbrechts
– Beklagter –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Beyer, Pechstein, Damm, Beyer Bismarckstr. 43, 95028 Hof, Gz.:
303/09UD01/gr
wegen Herausgabe
erlässt das Amtsgericht Hof durch den Richter am Amtsgericht von der Grün am 03.09.2009 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2009 folgendes
Endurteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die Erstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Herausgabe einer weißen Trittleiter der Fa. Leifheit, Modell Klapptritt Mobil Profil mit zwei großen profilierten Stufen und Sicherheitsbügel, belastbar bis 150 kg sowie einen weißen Radiator der Fa. AKO mit Thermostat und Turbogebläse, Kontrolleuchte für Heizbetrieb, vier Leistungsstufen, Maße ca. 70 x 40 x 20 cm.
Die Klägerin ist unstreitig Eigentümerin der beiden Gegenstände.
Der Klägerin ist der Nachweis jedoch nicht gelungen, das der Beklagte Besitzer der Gegenstände ist.
Der Beklagte bestreitet, die Gegenstände mitgenommen und derzeit noch im Besitz zu haben. Unstreitig befanden sich die beiden Gegenstände bis zum 14.06.2008 im Treppenhaus des Anwesens Bahnhofstraße 4 in Helmbrechts. Unstreitig beräumte der Beklagte an diesem Wochenende 14. und 15.06.2008 die als Vereinslokal "TV Hafen" angemieteten Lokalitäten.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen Wolf, Pöhlmann und Buchta. Diese konnten angeben, dass die beiden Gegenstände zu diesem Zeitpunkt im Treppenhaus des Anwesens standen. Sie konnten auch bekunden, dass am darauffolgenden Montag vormittag die beiden Gegenstände nicht mehr vorhanden waren. Ein Nachweis dergestalt, dass es der Beklagte, vertreten durch Mitarbeiter, war, der die Gegenstände entwendet hat, konnte von der Klägerin nicht geführt werden. Es ist zwar auch nach Einvernahme der Zeugen durchaus möglich, dass es Helfer des Beklagten waren, die anlässlich des Umzuges die Gegenstände mitgenommen haben. Es ist aber so, dass ein unmittelbarer Zeuge insoweit nicht vorliegt. Es ist auch immer noch die Möglichkeit gegeben, dass eine andere Person während des Enträumens durch den Beklagten die Gegenstände entwendet und in Besitz genommen haben. Damit ist der zweifelsfreie Nachweis der Klägerin nicht gelungen, dass die Gegenstände durch den Beklagten mitgenommen wurden, wenngleich hierfür einiges spricht.
II.
Die Klägerin begehrte ferner, dass der Beklagte eine im Keller des Anwesens Bahnhofstr. 4 befindliche Kühltruhe, Farbe weiß, entfernen möge. Mit Schreiben, eingegangen bei den Justizbehörden Hof am 28.04.2009, erklärte der Klägerinvertreter den Klageantrag insoweit für erledigt, nachdem am 03.04.2009 die Kühltruhe durch den Beklagten entfernt wurde. Die Klagezustellung erfolgte am 29.04.2009. Damit ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen mit der Folge, dass eine Erledigung nicht eingetreten sein kann. Der Erledigungsantrag der Klägerin ist daher als Klagerücknahme auszulegen mit der Folge, dass die Kostentra-gungspflicht sich gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nach billigem Ermessen bestimmt. Insoweit ist auszuführen, dass der Klageantrag von Anfang an, wie von Beklagtenseite gerügt, nicht bestimmt und damit nicht zulässig war. Demgemäß waren auch insoweit die Kosten nach billigem Ermes-sen der Klägerin aufzuerlegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 III3 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
gez.
von der Grün
Richter am Amtsgericht